
Hausansicht (1/2)

Garten (2/2)
München – Obermenzing
verkauft
Charmantes Einfamilienhaus aus den 30er Jahren
Absolute ruhige Bestlage, attraktiver Altbau mit zahllreichen Details aus der Bauzeit, originaler Holz-Dielendielen, großzügiger Wohn-Essbereich, 6 Schlafzimmer, 3 Bäder, besonders großzügiger schöner Südgarten.
Grunddaten
- Objekt
- HS 545
- Objektart
- Einfamilienhaus
- Baujahr
- 1936
Flächenaufstellung
- Grundstück
- 1.537 m²
- Wohnfläche
- ca. 150 m²
- Nutzfläche
- ca. 45 m²
Raumangebot und Ausstattung
- Zimmer
- 6
- Unterkellert
- nein
Kaufpreis
Dieses Objekt ist bereits verkauft.
Lage
Datenschutzhinweis
Wenn Sie diese Karte laden, wird eine Anfrage mit Ihrer IP-Adresse an Google gesendet.
Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung
Datenschutzeinstellungen ändern
Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung
Ratgeber Immobilien
Für die Bewertung von Einfamilienhäusern sind hervorragende Marktkenntnisse essentiell. Ein selbst genutztes Einfamilienhaus wird in Deutschland in der Regel mit Hilfe des Sachwertverfahrens (§§ 35-39 ImmoWertV) bewertet.
Die Teilungserklärung ist in § 8 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Man kann die Teilungserklärung als "Satzung" oder "Grundgesetz" einer aufgeteilten Immobilie bezeichnen, da hier alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Miteigentümer begründet werden.
Die "Erbpacht" ist in Deutschland heute gesetzlich verboten. Umgangssprachlich wird allerdings das "Erbbaurecht" oft als "Erbpacht" bezeichnet. Ein "Erbbaurecht" ist ein grundstücksgleiches Recht, das in einem eigenen "Erbbaurechtsgrundbuch" gebildet wird.
Die exakte Höhe des einzubringenden Eigenkapitals ist abhängig von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des potenziellen Erwerbers sowie von Lage und Risikoprofil der Immobilie.
Der zuständige Gutachterausschuss wertet alle Immobilienverkäufe aus und ermittelt daraus lagespezifische „Bodenrichtwerte“, die in der Regel alle zwei Jahre veröffentlicht werden. Diese gemittelten Preise gelten für durchschnittliche Grundstücke in einem definierten Gebiet mit einer bestimmten Bebaubarkeit, zu einem gegebenen Zeitpunkt.
Die meistens Bauträger schließen eine Eigenleistung des Erwerbers weitgehend aus, da sich Abgrenzungsprobleme bzgl. der Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüche ergeben.